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DR. BAUN · GUTSCHE · BRAUNHOLZ · ANGERMANN KASSEL

Aktuelles


Neue Entscheidung des EuGH zu Schrottimmobilien:


Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes dürfen Anleger, die in einer Haustürsituation einen Darlehnsvertrag zur Finanzierung einer sogenannten Schrottimmobilie abgeschlossen haben und dabei nicht über das Widerrufsrecht belehrt wurden, nach erfolgtem Widerruf nicht auf dem Schaden sitzen bleiben. Nach der Entscheidung hat das finanzierende Kreditinstitut auch den Schaden zu tragen.
Hintergrund ist, dass in den 90iger Jahren Kreditverträge häufig zu Hause bei Anlegern abgeschlossen wurden, um Immobilien oder Immobilienfonds zu erwerben, ohne dass eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgte. Der Widerruf ist auch noch nach Jahren möglich. Er führte bislang jedoch lediglich dazu, dass der Anleger das Darlehn vollständig zurückzahlen muss, jedoch die fast wertlose Immobilie behalten muss. Das Recht war daher für den Anleger oft wirtschaftlich nicht sinnvoll.
In einer neuen Entscheidung stellt der Europäische Gerichtshof klar, dass das finanzierende Kreditinstitut die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken zu tragen hat, wenn nachträglich der Widerruf erfolgt bei unterlassener Widerrufsbelehrung.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass diese neue Entscheidung sich nur auswirken wird, wenn der Kreditvertrag vor dem notariellen Vertrag abgeschlossen wurde. Es ist daher sinnvoll, seine Verträge nochmals zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Zeitabfolge der Abschlüsse. Die Aktenzeichen des Europäischen Gerichtshofes sind Aktenzeichen C-350/03 und C-229/04.

 

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Neue Fachanwälte für Mietrecht
MieterZeitung (DMB) / Oktober 5/2006

Margarete Scharninghausen und Christian Franz, beide seit über zehn Jahren Rechtsberater beim Mieterverein Kassel, dürfen sich nunmehr Fachanwältin und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht nennen. Während es Fachanwälte für andere Rechtsgebiete schon lange gibt, hat der Gesetzgeber den „Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht" erst Mitte des Jahres 2005 eingeführt. Eine Vielzahl mietrechtlicher Vorschriften und Unmengen von Gerichtsentscheidungen sowie die große Bedeutung für die meisten Menschen haben zu der Neuerung geführt. Der rechtsuchende Mieter (oder auch Vermieter) hat nun die Möglichkeit, schon an der Bezeichnung des Anwalts die von ihm gesuchten Spezialisten herauszufinden.

Mit Margarete Scharninghausen und Christian Franz handelt es sich um solche Spezialisten. Seit 1990 sowie seit 1997 beraten sie Mitglieder des Mietervereins Kassel, führen notwendige Prozesse und bemühen sich vor allem auch um eine gütliche Beilegung bestehender Probleme im Mietverhältnis. Komplizierte Rechtsprobleme sind bei ihnen in guten Händen. Für ihre sachliche, fundierte und engagierte Mitarbeit im Mieterverein erhielt Margarete Scharninghausen im Frühjahr 2005 die silberne Ehrennadel des Deutschen Mieterbundes. Beide gehören zu dem Team von elf Mietrechtsspezialisten beim Mieterverein Kassel.
 

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Neue Fachanwälte für Mietwohneigentumsrecht (HNA / 07.08.2006):

Margarete Scharninghausen und Christian Franz, die bereits seit zehn Jahren beratend beim Mieterverein tätig sind, dürfen sich jetzt Fachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht nennen. Darauf verweist der Mieterverein Kassel und Umgebung e.V., Tel. 0561 - 103 861 

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AGG: Unwirksamkeit von Kündigungsfristenregelung im MTV RWE?
(03.09.2006)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet auch die Diskriminierung wegen des Alters. Da sich das Gesetz nicht darauf beschränkt, vor Diskrimnierungen Lebensälterer zu schützen, sondern auch vor Benachteiligungen wegen eines jüngeren Alters schützt, ergeben sich Fragen in überraschenden Zusammenhängen. So findet sich im Manteltarifvertrag der Tarifgruppe RWE die Regelung, dass für die Verlängerung der Kündigungsfristen nur Zeiten der Betriebszugehörigkeit nach Vollendung des 25. Lebensjahres von Bedeutung sind (§ 18 Abs. 3 MTV RWE). Diese Bestimmung könnte nach dem neuen AGG unwirksam sein.

Aufgrund der tarifvertraglichen Regelung kann ein Arbeitnehmer der RWE, dessen Arbeitsverhältnis im Alter von 16 Jahren begann, nach 10 Jahren eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende in Anspruch nehmen. Ein anderer Arbeitnehmer mit gleicher Betriebszugehörigkeit, der seine Tätigkeit erst im Alter von 30 Jahren aufnahm, könnte demgegenüber eine Kündigungsfrist von 5 Monaten zum Quartalsende in Anspruch nehmen. Der jüngere Mitarbeiter wird also wegen seines (geringeren) Lebensalters benachteiligt. Nach der Bestimmung von § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG darf ein Arbeitnehmer aber nicht wegen des Alters benachteiligt werden.

Das AGG verbietet aber nicht jede Benachteiligung wegen des Alters. So könnten die unterschiedlichen Kündigungsfristen möglicherweise damit gerechtfertigt werden, dass sie der "beruflichen Eingliederung von Jugendlichen" dienen sollen (§ 10 Ziff. 1 AGG).

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann noch nicht abgeschätzt werden, wie die Rechtsprechung zu dieser Frage gestaltet werden wird. Arbeitnehmern muss deshalb empfohlen werden, sich auf die Unwirksamkeit der Bestimmung, nach der für die Verlängerung der Kündigungsfristen nur die Zeiten der Betriebszugehörigkeit nach Vollendung des 25. Lebensjahres Berücksichtigung finden, zu berufen.